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BGB § 702 Beschränkung der Haftung; Wertsachen

BGB § 702 Beschränkung der Haftung; Wertsachen

[ Auszug: (1) Der Gastwirt haftet auf Grund des § 701 nur bis zu einem Betrag, der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch mindesten ... ]